ADIVERA GROUP Note legali

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

ADIVERA AG · REVISION JANUAR 2023

1Anwendungsbereich und Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Kunden respektive Kundinnen (nachfolgend „Kunden“) und Adivera AG (nachfolgend „Adivera“) und haben für alle Dienstleistungen, Adivera-Produkte und durch Adivera vertriebene Fremdprodukte Gültigkeit. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher zwischen den Kunden und Adivera abgeschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von den AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von Adivera ausdrücklich offeriert oder von Adivera ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Mitteilungen und Vereinbarungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, etc.), sind der Schriftform gleichgestellt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Adivera einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

2Leistungsbeschreibung

Adivera erbringt IT-Dienstleistungen in den Bereichen Consulting, Software-Entwicklung, Infrastrukturlösungen und Support Services, vertreibt Fremdprodukte von Soft- und Hardwareherstellern und stellt IT-Produkte her. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen und Produkte ergeben sich aus den in den jeweiligen Verträgen, Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen (nachfolgend „Leistungsbeschreibungen“).

Der in diesen Leistungsbeschreibungen im Einzelnen vereinbarte Inhalt geht den AGB vor. Für Fremdprodukte gelten die Angaben des Herstellers. Die Leistungen von Adivera werden gegen Vergütung nach Aufwand und ohne Ergebnisverantwortung erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3Offerten, Inkrafttreten von Verträgen

Sämtliche Angaben von Adivera in Broschüren, Preislisten und sonstigen Publikationen sowie online verfügbare Angaben sind freibleibend und blosse Einladung zur Offerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Offerten gelten grundsätzlich als Richtofferten. Bindende Offerten müssen als solche speziell gekennzeichnet sein z.B. mit "bindende Offerte".

Diese haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, sofern nichts anderes in der bindenden Offerte ausdrücklich vermerkt wurde. Für Offerten von Fremdprodukten gilt der Tagespreis.

Ein Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien oder, wenn der Vertrag ein früheres Inkrafttretensdatum festlegt, zu jenem Zeitpunkt in Kraft. Ein Vertrag tritt in jedem Falle spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung oder der Lieferung des Produktes oder Fremdproduktes in Kraft.

Erfolgt eine Bestellung der Leistungen, Produkte oder Fremdprodukte mündlich, wird sie in der Regel schriftlich bestätigt und gilt als rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung durch den Kunden widerrufen wird.

4Konditionen

4.1Grundsätzliches

Der Kunde bezahlt für die einzelnen Dienstleistungen, Produkte und Fremdprodukte einen Preis, der aus den jeweiligen Verträgen, Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen und/oder Preislisten hervorgeht.

4.2Stundenansätze

Die jeweils geltenden Stundenansätze für Dienstleistungen richten sich nach der geltenden Adivera Preisliste.

4.3Reisespesen

Reisespesen werden entweder gemäss Aufwand oder in Form von Wegpauschalen zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet. Eine Wegpauschale beinhaltet die Transportkosten und den zeitlichen Aufwand für eine Person.

4.4Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

Dauert ein Projekt mehr als einen Monat, werden monatliche Rechnungen gestellt. Die Schlussrechnung wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten gestellt.

Wartungs- und Support-Verträge basieren auf Vorauszahlung eines Dienstleistungsblocks in bestimmter Höhe. Alle Preise und Entgelte verstehen sich exklusive und rein netto, in Schweizerfranken.

Mehrwertsteuern und Spesen (Abgaben, Versand- und Verpackungskosten, Versicherungen, Reisekosten, auswärtige Verpflegung etc.) werden dem Kunden zusätzlich in der jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt.

Alle Rechnungen und Forderungen der Adivera gegenüber ihren Kunden werden sofort fällig und sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum ohne Abzug zu bezahlen. Einsprachen oder begründete Einwände können innerhalb dieser Frist, aber nicht später als 30 Tage nach Rechnungsdatum, eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Hat ein Kunde bis zu dem auf dem Rechnungsformular unter Zahlungsvereinbarungen angegebenen Datum weder die Rechnung beglichen noch begründete Einwände dagegen erhoben, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von fünf Prozent (5 %)

pro Jahr sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. Adivera ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ohne weitere Mahnung ihre Leistungen entschädigungslos einzustellen, nach Abmahnung die Betreibung einzuleiten und das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Abzüge von den zu zahlenden Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen gestattet.

4.5Erweiterte Zahlungsbedingungen

Adivera kann Massnahmen zur Sicherstellung ihrer Ansprüche in Form von Vorauszahlungen, Bankgarantien etc. verlangen.

4.6Preisänderungen

Adivera behält sich das Recht vor, Preise, Gebühren und Ansätze bei überjähriger Vertragsdauer den jeweils gültigen Preislisten der Adivera anzupassen.

Preisänderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat im Voraus angekündigt.

5Eigentumsvorbehalt

Die von Adivera gelieferten Produkte und Fremdprodukte bleiben bis zum vollständigen Eingang des Entgelts im Eigentum von Adivera bzw. des Drittlieferanten, und der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu veräussern oder zu verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von Adivera oder des Drittlieferanten mitzuwirken. Der Kunde ermächtigt Adivera bzw. den Drittlieferanten, das Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen und dem Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten des Kunden davon Mitteilung zu machen. Wird das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt nicht innert Zahlungsfrist beglichen, ist Adivera berechtigt, die Kosten für den Eintrag des Eigentumsvorbehaltes dem Kunden aufzuerlegen.

6Termine, Lieferfristen und Servicezeiten

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Adivera ist stets bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. Adivera kann jedoch für deren Einhaltung keine Gewähr übernehmen und der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen. Eine allfällige Überschreitung von Terminen berechtigt den Kunden auch nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die Angabe von verbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen durch Adivera steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch Zulieferanten und Hersteller. Adivera erbringt ihre Leistungen grundsätzlich während der normalen Arbeitszeit, von Montag bis Freitag 9.00 – 17.00 Uhr (Business Hours), ausgenommen lokale Feiertage bei der jeweiligen Niederlassung der Adivera.

7Beizug von Dritten

Adivera ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen. Adivera haftet für die Leistungen von beigezogenen Dritten nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion.

8Pflichten des Kunden

a. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm obliegenden technischen, betrieblichen und personellen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von Adivera zu erbringenden Leistungen korrekt, rechtzeitig und kostenlos vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und Adivera den im Hinblick auf die Vertragserfüllung erforderlichen Zutritt zu gewähren. Der Kunde bezeichnet einen Ansprechpartner für Adivera, der hinsichtlich sämtlicher operativer Belange der zu erbringenden Leistungen ausschliesslich entscheidungsbefugt ist und über die notwendigen Zeitressourcen verfügt.

b. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Instruktionen von Adivera betreffend die Verwendung von Hardware und Software sowie der Nutzung von Adivera-Systemen zu befolgen und alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (auch zum Schutz der im Eigentum von Adivera stehenden Geräte) zu treffen.

Jede Standortänderung ist Adivera unverzüglich mitzuteilen. Hardware und Software dürfen vom Kunden ausserdem nicht abgeändert oder an andere Geräte angeschlossen werden.

c. Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen, Produkte und Fremdprodukte, für die er mit Adivera einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der auf seinen Systemen und Speichermedien vorhandenen Daten. Adivera lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab. Der Kunde ist verpflichtet, Adivera gegenüber allen Ansprüchen jeglicher Art schadlos zu halten, welche Dritte gegen Adivera im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen von Adivera durch den Kunden geltend machen.

d. Kommt der Kunde seinen oben umschriebenen Pflichten nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, entfällt jegliche Verantwortung von Adivera für eine allfällige nicht vertragsgemässe Leistungserbringung. Entstehen Verzögerungen oder ein Mehraufwand, kann Adivera die Anpassung der vereinbarten Termine und die Erhöhung des Entgelts verlangen. Kommt der Kunde seinen Pflichten auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist Adivera zudem berechtigt, den vollumfänglichen Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Vorbehalten bleibt ebenfalls die fristlose Kündigung des Vertrages.

e. Betriebliche Vorschriften des Auftraggebers, insbesondere Sicherheitsbestimmungen, Arbeitszeitordnungen und/oder Hausordnungen können nur eingehalten werden, wenn sie Adivera vor Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

9Lieferung, Prüfung und Annahmeverzug

9.1Lieferung von Produkten und Fremdprodukten

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nach Ermessen von Adivera und auf Gefahr und Kosten des Kunden.

Beschwerden über Beschädigungen, Verlust oder Untergang während des Transports sind vom Kunden direkt an die betreffende Transportanstalt zu richten.

Der Kunde hat den Empfang der Produkte auf dem der Lieferung beigelegten Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Der Kunde hat die Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, oder setzt er die gelieferten Produkte produktiv ein, so gilt die Lieferung als akzeptiert. Adivera wird Beanstandungen zur Behandlung an den jeweiligen Drittlieferanten weiterleiten.

9.2Prüfung und Abnahme von Leistungen

Der Kunde hat die Leistungen von Adivera unverzüglich nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Zugang der Mitteilung der Betriebsbereitschaft zu prüfen und allfällige Beanstandungen oder Mängel innert spätestens zehn (10) Tagen schriftlich anzuzeigen. Insoweit Adivera Ergebnisverantwortung trägt, werden Mängel durch Adivera gemäss den Bestimmungen in Ziff. 14, Gewährleistung, behoben.

Sonstige Beanstandungen werden durch Adivera nach freiem Ermessen behandelt. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Prüfung bzw. Abnahme oder nimmt er die Leistungen zuvor in operativen Betrieb, gelten diese als genehmigt und abgenommen. Kleinere Mängel, die den operativen Betrieb des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Hinderungsgrund für die Abnahme.

9.3Annahmeverzug

Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist Adivera berechtigt, bestellte oder im Zusammenhang mit Leistungen von Adivera bereitgestellte Hard- und Software auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Leistungserbringung einzustellen, und nach unbenutztem Ablauf einer zur Annahme gesetzten, angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde hat in diesem Fall alle von Adivera erbrachten Leistungen zu bezahlen und allfälligen Adivera entstandenen Schaden zu ersetzen.

10Geistiges Eigentum

a. Adivera oder ihre Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und der damit zusammenhängenden Unterlagen und Dokumentation. Dies gilt auch, wenn von Adivera Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden. Sofern schriftlich vereinbart, steht dem Kunden nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts an den von Adivera im Rahmen der Leistungsbeschreibungen geschaffenen Arbeitsergebnissen, Unterlagen, Auswertungen oder Programmen ein unübertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht zu. Dem Kunden überlassene Programme dürfen dabei nur auf bestimmt bezeichneten Anlagen und Systemen sowie nur für eigene Zwecke eingesetzt, keinesfalls jedoch vervielfältigt, Dritten zur Verfügung gestellt oder überlassen werden. Die Nutzungsbefugnis des Kunden an Standardsoftware und Unterlagen von Drittlieferanten richtet sich nach den Bestimmungen der Drittlieferanten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen jederzeit einzuhalten.

b. Bei Nutzungsverstössen oder bei Verletzung des geistigen Eigentums von Adivera, deren Lizenzgebern oder von Drittlieferanten durch den Kunden behält sich Adivera vor, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos aufzulösen. Die Geltendmachung von Schadenersatz sowie der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bleiben vorbehalten.

11Schutzrechte Dritter

a. Adivera verteidigt den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von Adivera gegen den Kunden erhobenen Ansprüche wegen Verletzung eines schweizerischen Schutzrechts, sofern der Kunde Adivera über solche Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, und Adivera die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites anbietet und in diesem Zusammenhang unterstützt.

b. Sind schweizerische Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung von Adivera wahrscheinlich, hat Adivera die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Verletzung der Schutzrechte nicht mehr besteht, oder diese Leistungen zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuerstatten. Andere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber Adivera bei Verletzung von Schutzrechten nicht zu.

c. Adivera ist nicht für Verletzungen von Schutzrechten belangbar, wenn sich ein Anspruch aus dem Gebrauch von Leistungen gemäss Leistungsbeschreibung in Verbindung mit Leistungen (Hard- und Software) ergibt, die nicht von Adivera geliefert wurden, oder wenn eine Verletzung von Schutzrechten auf Änderungen der Leistungen von Adivera durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist.

d. Für Verletzungen von Schutzrechten durch Lieferungen und Leistungen von Drittlieferanten gelten die Bestimmungen über Schutzrechtsverletzungen dieser Lieferanten.

Adivera ist nicht für solche Verletzungen belangbar.

12Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, sämtliche ihnen zugänglich gemachten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle übrigen im Zusammenhang mit der Offertstellung, der Vorbereitung der Leistungserbringung, den Vertragsverhandlungen oder der Vertragserfüllung erhaltenen oder wahrgenommenen vertraulichen Informationen, Daten und Unterlagen geheim zu halten und nur im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu verwenden. Die Parteien haben das Recht, unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten, die Zusammenarbeit und den Inhalt der Zusammenarbeit öffentlich zu kommunizieren.

13Datenschutz

Die Kunden verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften der Datensicherheit und des Datenschutzes. Es gilt das schweizerische Datenschutzgesetz für Geschäftsbeziehungen mit Kunden im In- und/oder Ausland. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Soweit Adivera für den Kunden Personendaten bearbeitet, ist der Kunde verpflichtet, jederzeit seine volle Verantwortung als Inhaber dieser Daten wahrzunehmen und zu erfüllen. Er hat dabei insbesondere auch Zweck und Mittel der Verarbeitung dieser Daten zu bestimmen. Adivera ist alleinige Bearbeiterin solcher Daten und übernimmt keine datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten für den Kunden als Inhaber dieser Daten. Adivera hat das Recht, zum Zwecke der Sicherstellung der rechtmässigen Nutzung sämtliche Daten und Informationen des Kunden einzusehen und zu dokumentieren. Der Kunde erklärt ausdrücklich seine Einwilligung dazu, dass Adivera alle den Kunden betreffenden und nicht vertraulichen Angaben und Daten ins Ausland übermitteln und umfassend bearbeiten sowie verwenden bzw. verwenden lassen darf.

14Gewährleistung

a. Adivera steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen ein. Adivera trägt nur dann Ergebnisverantwortung, wenn dies ausdrücklich festgelegt wird. Adivera kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihr gelieferten Produkte oder unterstützten Systeme ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen eingesetzt werden können.

b. Die Gewährleistung entfällt ausserdem bei Mängeln und Störungen, die Adivera nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, Zufall, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Die Gewährleistung entfällt insbesondere, wenn ein Mangel auf Dritteinwirkung oder eine Fehlfunktion der vom Kunden eingesetzten Infrastruktur zurückzuführen ist oder wenn der Kunde oder Dritte Eingriffe in Hardware oder Software vornehmen oder diese manipulieren oder verändern, ohne vorher die schriftliche Einwilligung von Adivera einzuholen. Verbringt der Kunde Produkte ins Ausland, ist Adivera einer Gewährleistung ebenfalls enthoben.

c. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, behebt Adivera allfällige Mängel nach eigenem Ermessen (z.B.

Nachbesserung, Ersatzlieferung). Kann Adivera die Mängel nicht innert angemessener Frist beheben, hat der Kunde Anspruch auf eine Minderung der bezahlten Vergütung für die betroffene Leistung, oder, wenn der Minderwert den Betrag der bezahlten Vergütung erreicht, auf Rückerstattung der Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung gegen Rückgabe der betroffenen Leistung.

Gewährleistungsansprüche sind innert 10 Tagen nach Auftreten eines Gewährleistungsfalls schriftlich und unter genauer Angabe des Defekts und der Umstände dessen Auftretens geltend zu machen. Leistungen von Adivera, die über den Rahmen der Gewährleistungs-ansprüche des Kunden hinausgehen, werden von Adivera nach Möglichkeit erbracht und gemäss den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt.

d. Für Leistungen und Lieferungen von Drittherstellern gelten ausschliesslich deren Gewährleistungsbestimmungen und Geschäftsbedingungen.

15Haftung

a. Adivera haftet für Sach-, Personen- und Vermögensschäden bis zu einem Maximalbetrag von CHF 2'500'000.-. Eine Haftung von Adivera für leichte Fahrlässigkeit wird in jedem Falle ausgeschlossen.

b. Die Haftung von Adivera für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

c. Jede Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Adivera für andere Schäden, insbesondere indirekte Schäden, Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwand oder Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausdrücklich ausgeschlossen. Adivera haftet zudem nicht für Schäden, welche durch Zufall, durch höhere Gewalt, durch Drittpersonen oder ausservertraglich verursacht werden.

d. Bei Fremdprodukten gelten die Bestimmungen des Herstellers. Adivera lehnt jegliche Haftung für Ansprüche, die aus dem Versagen oder dem fehlerhaften Funktionieren von Fremdprodukten entstehen, ab (zum Beispiel Dienstleistungskosten für erneuten Aus- und Einbau von Soft-/Hardware).

Adivera verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur regelmässigen Information über den Fortschritt von Aufträgen und Projektarbeiten sowie zur Anzeigung der Umstände, die eine vertragsmässige Erfüllung gefährden könnten. Adivera haftet in keiner Weise für die Leistungserbringung seitens der Drittlieferanten. Adivera kann in Absprache mit und auf Rechnung des Kunden, vertragliche Ansprüche gegen Drittlieferanten geltend machen.

16Höhere Gewalt

Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhersehbaren behördlichen Restriktionen, usw.

ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.

17Export

Die Ausfuhr von Produkten, die durch die Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder entsprechende ausländische Behörden mit einem Ausfuhrverbot belegt sind, ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung solcher Exportverbote.

18Loyalität

Die Anstellung oder die direkte Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch den Kunden in irgendeiner Form von mit der Ausführung von Leistungen betrauten Adivera Mitarbeitern sowie von Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern von Adivera während und innerhalb eines Jahres nach Abschluss der massgeblichen Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Adivera. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100‘000.- an Adivera geschuldet (für anfallende Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten).

19Änderungen und Kündigungen

19.1Änderungen

Sofern in den Leistungsbeschreibungen kein besonderer Änderungsprozess vorgesehen ist, können die Parteien jederzeit schriftlich die Änderungen der Leistungsbeschreibung vereinbaren. Im Übrigen gibt Adivera dem Kunden Änderungen der AGB, der Auftragsmodalitäten, der Verträge und Vereinbarungen rechtzeitig bekannt. Änderungen berechtigen zur Vertragsauflösung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist. Ohne Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als durch den Kunden genehmigt.

19.2Kündigung

Unbefristete Verträge können von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Bei befristeten Verträgen verlängert sich die Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen der Parteien.

Adivera kann Verträge jederzeit durch Mitteilung an den Kunden fristlos kündigen und/oder ihre Leistungen und Lieferungen einstellen, wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstösst, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von Adivera illegale oder anstössige Aktivitäten unternimmt oder duldet, mit der Bezahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug ist, zahlungsunfähig wird, Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn ergriffen werden oder sich sonst seine wirtschaftliche Lage derart verändert, dass die Rechte von Adivera gefährdet sind.

20Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die AGB insgesamt. Die Parteien bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommt. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken.

21Gütliche Regelung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

22Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und Adivera unterstehen schweizerischem Recht.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Adivera.

Adivera hat das Recht, den Kunden am Gerichtsstand des Sitzes des Kunden zu belangen.

Zürich, Januar 2023 · Adivera AG